"Impfprivilegierung" in Brandenburg: ja oder nein?
Die sog. „Impfprivilegierung“ meint etwaige Vorteile für vollständig Geimpfte, z.B. eine Befreiung von der Vorlage eines negativen Testergebnisses, soweit ein solches in bestimmten Bereichen gefordert wird. Nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gibt es bisher weder im Bereich der körpernahen Dienstleistungen noch im Bereich des Einzelhandels Vorteile für vollständig Geimpfte.
Hinweis:
Die Frage, ob die Regelung des § 1 Abs.5* der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg (EindV), der eine Ausnahme von der Vorlage eines Testergebnisses für Geimpfte vorsieht, trotz Geltung der „Notbremse“ anwendbar bleibt, ist noch nicht abschließend geklärt. Speziell die Anwendbarkeit im Bereich der Friseurdienstleistung als „körpernahe Dienstleistung“ ist gegenwärtig umstritten. Dies kann dazu führen, dass auch die Praxis bei etwaigen Kontrollen nicht einheitlich ist.
Wir haben die zuständigen Stellen aufgefordert, für unsere Betriebe schnellst möglich eine Klärung herbeizuführen.
Unsere Empfehlung:
Sollte auf der Internetseite eines Landkreises/einer Stadt, in dem/in der ein Betrieb seinen Sitz hat, eine Information zu besagten „Impfprivilegien“ veröffentlicht sein und sollte ein Betrieb auf dieser Grundlage von vollständig Geimpften (meint: Impfung liegt mind. 14 Tage zurück) keine Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangen, wäre es ratsam die bekannt gemachten Informationen bei eventuellen Kontrollen vorzeigen zu können.
* § 1 Abs.5* EindV:
„[…]
(5) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, sind von der Vorlagepflicht Personen befreit, die
- eine für den vollständigen Impfschutz nötige, mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und auf Verlangen eine diesbezügliche Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich vorlegen und
- keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts ( www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen.
Für die Impfdokumentation nach Satz 1 Nummer 1 gelten die Dokumentationspflicht und die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Absatz 4 entsprechend.“
Hier finden Sie die Eindämmungsverordnung
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