Regierung plant Ausweitung der Regelung auf 3,5 Tonnen-FahrzeugeHandwerkerausnahme bei Lkw-Maut muss bleiben
Die Lkw-Maut soll auch auf gewerbliche Lkw ab 3,5 Tonnen ausgeweitet werden. Außerdem steigen ab Januar die Mautgebühren. Darauf hat sich die Ampelkoalition geeinigt. Jetzt kommt es für das Handwerk darauf an, dass die Handwerkerausnahme bleibt, wie das Deutsche Handwerksblatt schreibt.
Die Bundesregierung hat sich darauf geeinigt, dass die Lkw-Maut ab 2024 auch gewerbliche Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen umfasst. Bislang gilt die Lkw-Maut erst ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Ob es in Deutschland weiterhin eine Ausnahmeregelung für Handwerksbetriebe für Fahrzeuge ab 3,5 und bis 7,5 Tonnen geben wird, ist noch nicht bekannt. Eine EU-Regelung steht das den Ländern die Handwerkerausnahme zu.
Außerdem sollen die Mautgebühren für den Lkw-Verkehr ab dem 1. Januar 2023 erhöht werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der der Verkehrsausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gebilligt.
Was wird aus Handwerkerfahrzeugen?
Das Baugewerbe erinnert daran, dass die Handwerkerausnahme unbedingt beibehalten werden müsse: "Aktuell gilt in Deutschland bezüglich der Lkw-Maut eine Ausnahmeregelung für Handwerkerfahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen. Das muss auch künftig so bleiben", fordert Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe.
Im Koalitionsvertrag sei vereinbart, dass lediglich Fahrzeuge des gewerblichen Güterkraftverkehrs ab 3,5 Tonnen in die Maut einbezogen werden sollen. "Für Handwerkerfahrzeuge, die ihr Material zur Baustelle transportieren, um es dort selbst zu verbauen, muss auch künftig die Handwerkerausnahme gelten", so Pakleppa. "Alles andere wäre eine unverhältnismäßige Mehrbelastung für die Bauwirtschaft."
Hintergrund
Das Europaparlament hatte im Februar 2022 die Eurovignetten-Richtlinie inklusive der Handwerkerausnahme angenommen. Damit wird den EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, ermäßigte Maut- oder Nutzungsgebühren oder Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung von Maut- oder Nutzungsgebühren für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen außerhalb des Transportgewerbes festzulegen. Damit können auch weiterhin Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen, die allein zur Beförderung von Material, Ausrüstung und Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, von der Maut ausgenommen werden.
Die aktuelle Übereinkunft der deutschen Regierungsparteien verweist ausdrücklich auf die Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrages. Dieser spricht auf S. 38 explizit von der Ausdehnung der Maut auf „gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen“. Gemäß Güterkraftverkehrs-gesetz wäre damit genehmigungspflichtiger „Speditionsverkehr“ nach § 3 gemeint, jedoch nicht der „Werkverkehr“ (§ 1 Abs. 2, Transport von Materialien für eigene Zwecke) umfasst.
Auf dieser Basis ist es sowohl möglich als auch geboten, die Option der Handwerkeraus-nahme der EU-Richtlinie zu nutzen, um den Betroffenenkreis der Mautausweitung auf das eigentliche Transportgewerbe zu fokussieren.
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