Bund verlängert Programm "Ausbildungsplätze sichern" / Mehr Unternehmen antragsberechtigtFörderung der Ausbildungsprämie verlängert und ausgeweitet
Nach der zweiten Änderung der Ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die ab dem 1. Juni 2021 bis 15. Februar 2022 beginnen. Hinweis: Es zählt nicht das Datum des Vertragsabschlusses, sondern wann das Ausbildungsverhältnis startet.
Dazu zählen:
- die Ausbildungsprämie
- die Ausbildungsprämie plus
- der Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit
- der Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen
- die Übernahmeprämie.
Die Ausbildungsprämie richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 499 Mitarbeitenden bei Beginn der Ausbildungsverhältnisse ab dem 1. Juni 2021. Sie können die Prämie erhalten, wenn Folgendes zutrifft:
- der Betrieb ist in erheblichem Umfang von der Corona-Krise (1 Monat 30% Umsatzeinbruch oder Bezug von Kurzarbeitergeld) betroffen, schließt aber dennoch genauso viele neue Ausbildungsverträge für das Ausbildungsjahr 2021/22 ab, wie im Durchschnitt der Jahre 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021. Die Prämie ist ein einmaliger Zuschuss von 4.000 Euro für Ausbildungen mit Beginn ab dem 1. Juni 2021, unabhängig vom Vertragsabschluss, bis zum 15.2.2022.
Die Ausbildungsprämie plus kann beantragt werden, wenn die Anzahl der Ausbildungsplätze in dem Betrieb erhöht wird, indem zusätzliche Ausbildungsverträge geschlossen werden. In diesem Fall beträgt der Zuschuss einmalig 6.000 Euro für Ausbildungen mit Beginn ab dem 1. Juni 2021, unabhängig vom Vertragsabschluss, bis zum 15.2.2022).
Auch neu abgeschlossene Ausbildungsverträge für Berufsausbildungen, die im Betrieb fortgesetzt werden (sogenannte Ausbildungswechsler), können mit den oben genannten Prämien bezuschusst werden – sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Beide Zuschüsse, Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus, werden nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt.
Frist für den Antrag
Antragstellung spätestens 3 Monate nachdem die Probezeit des begründeten Ausbildungsverhältnisses erfolgreich abgeschlossen wurde.
Anträge auf Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit:
- Zuschuss zur Ausbildungsvergütung seit August 2020 bis März 2021 rückwirkend Neubeantragung möglich, wenn zuvor die Förderung abgelehnt wurde, weil die Anzeige der Fortsetzung der Berufsausbildung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist
- Zuschuss zur Ausbildungs- (75%) und Ausbildervergütung 2021 (50% bei Beachtung der Bemessungsgrundlage) für die Monate April 2021 bis Dezember 2021
Die Anträge können letztmalig für Dezember 2021 gewährt werden.
Der Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen mit bis zu vier Mitarbeitenden wird gewährt, wenn die Geschäftstätigkeit aufgrund oder in mittelbarer Folge Corona-bedingter behördlicher Anordnung seit November 2020 oder später nicht oder nur noch im geringen Umfang ausgeübt werden durfte und die Ausbildung an mindestens 30 Arbeitstagen fortgesetzt wurde (einmalig für jeden Azubi 1.000 €). Die Antragstellung ist möglich für den Zeitraum November 2020 bis Juli 2021, letzter Termin der Antragstellung 31. Juli 2021. (Ausschluss zum Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit).
Die Übernahmeprämie (6.000 Euro) kann von allen Betrieben (nicht nur KMU) beantragt werden bei Übernahme von Azubis (Zeitraum April 2021 bis 31. Dezember 2021):
- aufgrund einer Pandemie-bedingten Insolvenz der Ausbildungsbetriebes oder
- einer Kündigung/eines einvernehmlichen Auflösungsvertrages, weil dem Ausbildungsbetrieb die Fortführung der Ausbildung wegen der Folgen der Corona-Krise bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht mehr möglich ist
Die Anträge müssen online gestellt werden über die Agentur für Arbeit.
Hier finden Sie alle Informationen zum dem Programm.
Für das Bundesprogramm stehen im Jahr 2021 500 Millionen Euro zur Verfügung. Weitere 200 Millionen Euro sind für Ausgaben im kommenden Jahr vorgesehen.
Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums.
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