Erleichterter Zugang bis 31. März 2022Corona: Verlängerung Kurzarbeitergeld
Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert, die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit werden noch zu 50 Prozent erstattet, wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mitteilt.
Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages hat auch der Bundesrat am 10.12.2021 dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ zugestimmt. Das Gesetz wurde am 11.12.2021 im Bundesgesetzblatt (Link) veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der COVID-19-Pandemie wurden Änderungen des § 421c SGB III und des § 109 Absatz 5 Satz 3 SGB III beschlossen.
Folgende Änderungen zum 01. Januar 2022 ergeben sich für das Kurzarbeitergeld:
Die vorübergehende Möglichkeit für Beschäftigte, während der Kurzarbeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV zu erzielen, wird durch die Änderung des § 421c Abs. 1 SGB III bis zum 31. März 2022 verlängert.
Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen wurden aufgrund der Änderung das § 421 c Abs. 2 Satz 1 SGB III für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. März 2022 verlängert.
Auch Beschäftigte, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erstmals nach dem 31. März 2021 erworben haben, können in der Zeit von Januar 2022 bis März 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze haben.
Bei Fragen können sie gerne an folgende Adresse schreiben: Berlin-Brandenburg.Marktentwicklung-Migration@arbeitsagentur.de.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Informationen zu den aktuellen Regelungen zum Kurzarbeitergeld mit Blick auf „3G oder 2G oder 2Gplus“ und Folgen für einen möglichen Bezug von Arbeitslosengeld zur Verfügung gestellt.