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Inzidenzschwellenwert für Testpflicht von 20 auf 35 erhöhtCorona-Umgangsverordnung bis 9. November verlängert

Die Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) wird mit wenigen Änderungen um vier Wochen bis 9. November 2021 verlängert. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Die Änderungsverordnung tritt am 13. Oktober 2021 in Kraft.



Die aktualisierte Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sieht folgende Anpassungen vor, die ab dem 13. Oktober 2021 gelten:

 

  • Anhebung des Schwellenwertes für Wegfall der Testpflicht (§ 6 Absatz 3): Der Schwellenwert für den Entfall der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises wird von bisher 20 auf 35 erhöht. Das bedeutet: In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen, Theater, Kinos und Schwimm- und Spaßbäder. Diese Inzidenz-Regelung gilt auch in anderen Bundesländern.


  • Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen (§ 10 Absatz 1 und § 21 Absatz 2): Für Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1.000 angehoben, um den Veranstaltern angesichts des Kontrollaufwandes einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Das bedeutet: Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln.


  • Ausweitung des optionalen 2G-Modells auf den Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht (§ 7 und § 25 Absatz 3): Die sogenannte 2G-Regel ist eine Option, um z. B. in der Gastronomie auf Abstandsregeln und Maskenpflicht verzichten zu können. Zutritt haben dann nur vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 12 Jahren. Das 2G-Optionsmodell ist künftig auch für Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in denen Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht stattfindet, möglich. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel eine Musikschule sich für das 2G-Optionsmodell entscheidet, entfällt dort beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern. Dann dürfen aber nur Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren an diesem Unterricht teilnehmen. Wichtig: Die Inanspruchnahme des 2G-Modells ist auf die Durchführung des Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterrichts beschränkt, erstreckt sich also nicht auf die gesamte Bildungseinrichtung und auf anderen Unterricht.


  • Erprobung von freiwilligen PCR-Pool-Testungen in Schulen (§ 24 neuer Absatz 2a): Dem Bildungsministerium wird ermöglicht, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium für einzelne Schulen im Rahmen von Pilotprojekten freiwillige PCR-Pool-Testungen zuzulassen. Die Teilnahme an solchen Pool-Testungen ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Hintergrund: Bei einem PCR-Pool-Test werden Speichelproben von mehreren Personen gemeinsam in einer Gesamtprobe (dem „Pool“) untersucht. Sollte ein Pool positiv auf eine Infektion mit COVID-19 getestet werden, muss zeitnah ermittelt werden, welches Kind betroffen ist. Dafür ist eine individuelle Nachtestung erforderlich. Wenn ein Pool negativ ist, wurde kein Kind der getesteten Schülergruppe positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Für Personen, die nicht an den Pool-Testungen teilnehmen (wollen), gilt die reguläre Testpflicht (zweimal wöchentlich mit der Möglichkeit zur Selbsttestung).


  • Schulen (§ 24 Absatz 4): Es wird redaktionell klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen nicht beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten gilt. Dabei entfällt die Tragepflicht nicht für die gesamte Klasse, sondern nur für diejenigen Personen, die tatsächlich Singen oder Blasinstrumente spielen.


  • Kontaktdatenerfassung in Hochschulen (§ 25): Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Personendaten aller Personen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.

 Sobald die Verordnung im Wortlaut vorliegt, wird sie an  dieser Stelle veröffentlicht.



 Hier finden Sie die Pressemitteilung der Landesregierung im Wortlaut.



 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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