RechtsprechungenBundesgerichtshof (BGH) zu Vertragsstrafen bei Einheitspreis-Bauverträgen
Bereits Anfang des Jahres hatten sich die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) mit der Problematik von Vertragsstrafen in Bauverträgen mit Einheitspreisen zu befassen (Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22). Danach sind in Bauverträgen mit Einheitspreisen Klauseln über eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Auftragssumme zulässig, wenn Anknüpfungspunkt die Schlussrechnung ist. Wird dagegen auf die ursprüngliche Angebotssumme Bezug genommen, liegt hierin eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers.
Sachverhalt:
Ein Bauunternehmen erhielt bei einer Ausschreibung den Zuschlag für einen Auftrag zum Glasfaserausbau. Vereinbart waren Einheitspreise, sodass sich die endgültige Abrechnung nach dem Verbrauch bestimmte. Nach der Fertigstellung und Abnahme stellte das eine Rechnung, nach der etwa 550.000 Euro weniger abgerechnet wurde als im Angebot veranschlagt. Die Kommune zog wegen Bauverzögerungen eine Vertragsstrafe von 285.000 Euro ab und beglich den Restbetrag. Das Bauunternehmen klagte die volle Summe der Schlussrechnung ein. Zwischen den Parteien war zudem streitig, ob die Vertragsstrafenklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
Entscheidung
Nachdem das klagende Unternehmen noch vor dem Landgericht Erfolg hatte und ihm ein Anspruch auf den restlichen Werklohn in Höhe der abgezogenen Vertragsstrafe zugesprochen wurde, sah das Oberlandesgericht die Rechtslage anders.
Die eingelegte Revision beim BGH führte schließlich zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, weshalb die Kommune als Beklagte im Ergebnis den restlichen Werklohn zahlen musste. Nach Auffassung des Gerichts bestünde kein Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Vertragsstrafenklausel überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Denn selbst wenn sie Bestandteil des Vertrages wäre, wäre sie jedenfalls wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.
Der BGH stellte dabei klar, dass seine Rechtsprechung, wonach eine Vertragsstrafe von maximal 5% der Auftragssumme zulässig sei, hier nicht greife. Denn im streitigen Fall bezog sich die Vertragsstrafe auf die Angebotssumme und nicht auf die endgültige niedrigere Werklohnsumme. Das könne bei einem Einheitspreisvertrag dazu führen, dass eine Vertragsstrafe deutlich mehr als 5% des Werklohnanspruchs ausmacht, wenn sich das Auftragsvolumen nachträglich verringert. Dies würde aber dem Zweck der 5%-Grenze widersprechen, der darin besteht, Vertragsstrafen in wirtschaftlich angemessenen Grenzen zu halten.
Fazit
Vertragsmuster für Bauverträge mit Einheitspreisen sind demzufolge gegebenenfalls auf diese Rechtsprechung des BGH anzupassen, falls diese in einer Vertragsstrafenklausel als Bezugsgröße die Angebotssumme vorsehen. Bei Einheitspreisverträgen steht die tatsächliche Auftragssumme immer erst am Ende fest, da es nach der anfänglichen Schätzung insbesondere der benötigten (Material)Mengen, immer zu einer Minderung kommen kann. Maßstab der Vertragsstrafe darf also erst die in der Schlussrechnung angerechnete Auftragssumme sein.
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