Ärztliche Untersuchung Ausbildung
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Serie (6): Ihr Ausbildungsberater informiertÄrztliche Tauglichkeitsuntersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG)

Minderjährige Lehrlinge unterliegen einem besonderen Schutz. Deshalb dürfen Jugendliche nur in das Berufsleben eintreten, wenn vor Abschluss des Ausbildungsvertrages die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung beim Arbeitgeber vorliegt.

Somit sollte die Bescheinigung bereits Bestandteil der Bewerbungsunterlagen sein. Fehlt sie, muss der Bewerber sie umgehend nachreichen. Da Sie nur geeignete Bewerber beschäftigen dürfen, hilft Ihnen die Bescheinigung bei der Auswahl des geeigneten Lehrlings für Ihren  Ausbildungsberuf.

Welche Untersuchungen vor bzw. während der Berufsausbildung notwendig sind finden Sie im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) in den § 32 – 38.



Ärztliche Erstuntersuchung § 32 JArbschG
  • Die Ausbildung eines Jugendlichen kann nur erfolgen, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Ausbildungsbeginn ärztlich untersucht worden ist
  • Der Jugendliche hat dem Ausbildungsbetrieb hierüber eine Bescheinigung vorzulegen
  • Die Kosten der Untersuchung trägt das Land
  • Die Bescheinigung  über die Erstuntersuchung ist als Anlage zum Ausbildungsvertrag der Lehrlingsrolle zu zusenden


Erste Nachuntersuchung § 33 JArbschG
  • Ist der Lehrling am Ende des ersten Lehrjahres noch minderjährig, muss er dem Betrieb eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen
  • Die Untersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurück liegen
  • Liegt die Bescheinigung der Nachuntersuchung nicht bis zum 14 Ausbildungsmonat dem Betrieb vor, besteht Beschäftigungsverbot
  • Es besteht Freistellungspflicht für die Untersuchung bei Fortzahlung der Vergütung


Außerordentliche Nachuntersuchung § 35 JArbschG

Außerordentliche Nachuntersuchung kann angeordnet werden wenn:

  • Der Jugendliche hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist
  • Gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind
  • Die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind

Hinweis: Aufgrund der derzeitigen Situation wird die Tauglichkeitsuntersuchung nicht durch alle Schulen angeboten. Untersuchungen zur Feststellung der Tauglichkeit ermöglicht das zuständige Gesundheitsamt, der Betriebsarzt aber auch einige Hausärzte.

 Hilfe und Unterstützung erhalten Sie von den Ausbildungsberatern der Handwerkskammer Cottbus: 

Sandra Stein

Ausbildungsberaterin

Telefon 0355 7835-173

Telefax 0355 7835-285

stein--at--hwk-cottbus.de



Sabine Kurth

Ausbildungsberaterin

Telefon 0355 7835-166

Telefax 0355 7835-288

kurth--at--hwk-cottbus.de



 Weitere Informationen zum Thema Ausbildung und Ausbildungsberatung finden Sie hier (bitte Bild klicken).



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