Gebäudetyp E soll rechtssicher werdenJustizminister legt Entwurf für "einfaches Bauen" vor
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz einfaches und innovatives Bauen in Deutschland erleichtern. Der erste Entwurf wurde nun vorgelegt. Die Handwerkskammer Cottbus hatte bereits Anfang des Jahres gefordert, Bauen billiger zu machen.
Bauen in Deutschland ist derzeit zu kompliziert und zu teuer. Das liegt auch am geltenden Bauvertragsrecht. Es trägt dazu bei, dass Neubauten oft sehr hohen Standards genügen müssen. Mit dem Gesetz soll es einfacher werden, beim Neubau auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Das kann etwa die Raumhöhe betreffen, die Zahl der Steckdosen im Wohnzimmer, die Art der Fenster oder die Frage, welche Norm-Innentemperatur in einem Badezimmer erreicht wird.
Der Neubau von Wohnungen soll dadurch bezahlbarer werden. Gleiches gilt für den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung von Bestandsbauwerken. Mit der vorgesehenen Änderung von §§ 650 a ff BGB wird fachkundigen Unternehmen und ihren Planern ermöglicht, gezielt für das jeweilige Vorhaben Vereinbarungen zu treffen, ohne die derzeit noch als anerkannte Regeln der Technik bestehenden Normen – mehr als 3.500 gibt es – immer vollumfänglich beachten zu müssen.
In Bayern gilt bereits seit August 2023 ein „Recht auf Abweichung“ in Art. 63 der Bayerischen Bauordnung. Im Dezember 2023 starteten nach einem Beschluss des Bayerischen Landtags 19 Pilotprojekte in Bayern, die den Gebäudetyp-e in der Praxis erproben und weiteren Regulierungsbedarf identifizieren (wir berichteten).
Auf Bundesebene wurde entsprechend dem bayerischen Modell die Musterbauordnung angepasst. Die notwendige zivilrechtliche Flankierung des Gebäudetyp-e durch das Bundesjustizministerium stand jedoch bislang noch aus.
Vorgesehene Änderungen im Bauvertragsrecht
- der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ soll konkreter gefasst werden. Es soll erreicht werden, dass reine Komfort-Standards im Allgemeinen nicht als „anerkannte Regeln der Technik“ gewertet werden;
- ferner soll in Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern die Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“ erleichtert werden;
- schließlich soll ein Abweichen von „anerkannten Regeln der Technik“ nicht mehr automatisch ein Sachmangel sein.
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