B. Anwendungsbereich Mindestlohn

I. Wer ist vom Mindestlohn betroffen?
Erfasst werden alle Arbeitnehmer(innen) (§ 22 Abs.1 MiLoG) ab dem 18. Lebensjahr, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber gegebenenfalls seinen Sitz im Ausland hat. Der Mindestlohn gilt im Grundsatz für alle Branchen.

II. Welche Ausnahmen gibt es?
1. Dauerhafte Ausnahmen gelten für folgende Personengruppen:

- Praktikantinnen und Praktikanten (§ 22 Abs. 1 MiLoG),

  • soweit sie ein Praktikum verpflichtend aufgrund schulrechtlicher oder hochschulrechtlicher Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie ableisten
  • soweit sie ein freiwilliges Praktikum bis zu einer Dauer von 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums ableisten
  • soweit sie ein freiwilliges Praktikum bis zu einer Dauer von 3 Monaten begleitend zu einer Berufsausbildung oder zu einem Hochschulstudium ableisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
  • soweit sie an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsausbildungsgesetz teilnehmen

- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes)
- Auszubildende in der Berufsausbildung, unabhängig von ihrem Alter (§ 22 Abs. 3 MiLoG)
- Ehrenamtlich Tätige (§ 22 Abs. 3 MiLoG)
- Langzeitarbeitslose im Zeitraum der ersten 6 Monate nach Aufnahme einer Tätigkeit (§ 22 Abs. 4 MiLoG)

2. Temporäre Ausnahmen gelten für folgende Berufsgruppen:
- Zeitungszusteller(innen)
Für Zeitungszusteller(innen) gilt eine stufenweise Einführung des Mindestlohns. Ab dem 1. Januar 2015 haben diese einen Anspruch auf 75 % (6,38 Euro) und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 % des Mindestlohns (7,23 Euro). Vom 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszusteller(innen) 8,50 Euro (§ 24 Abs. 2 MiLoG).

- Saisonarbeiter(innen)
Auch für Saisonarbeiter(innen) gilt eine Sonderregelung. Zwar ist auch für diese Berufsgruppe ab dem 1. Januar 2015 ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro zu zahlen, allerdings wurde die Möglichkeit für eine geringfügige (und damit sozialversicherungsrechtlich privilegierte) Beschäftigung von 50 Tage/2 Monate auf 70 Tage/3 Monate ausgeweitet. Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur bis zum 31. Dezember 2018 gilt und dann automatisch außer Kraft tritt.

III. Was gilt für Minijobber?
Da der Mindestlohn unabhängig von der Arbeitszeit gilt, werden auch die sog. Minijobber von ihm erfasst. Das bedeutet, dass bei Beibehaltung der vereinbarten Arbeitszeit eine Überschreitung Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte in Höhe von 450 Euro droht. Um also ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beizubehalten, muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gegebenenfalls angepasst werden.

Bei Überschreitung der Entgeltgrenze tritt die übliche Sozialversicherungspflicht ein.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Altmarkt 17

03046 Cottbus

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de